S wie

Satzung

1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein-Kinderhof-Bochum und nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 - Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck liegt in der Förderung und Unterstützung der Kita Kinderhof-Bochum e.V., sowie anderer Erziehungs- und Bildungsstätten in freier Trägerschaft. Der Verein ist ein Zusammenschluss von aktiven und ehemaligen Eltern des Kinderhofs, Mitarbeitern und Freunden von Einrichtungen dieser Art. Er kann die Einrichtungen selbst betreiben oder die finanziellen, rechtlichen, baulichen und sonstigen Voraussetzungen dafür schaffen und den Betrieb anderen Trägern überlassen.
Der Verein fördert den Besuch von Kindern in diesen Einrichtungen, die aufgrund ihrer sozio-ökonomischenVoraussetzungen dazu nicht in der Lage wären.
Der Besuch der Einrichtungen des Vereins steht jedermann offen ohne Rücksicht auf Vermögen, Herkunft, Rasse, Religion, Weltanschauung und politische oder wissenschaftliche Überzeugung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristische Personen erwerben, die an den Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.
Die aktive Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.
Aktive Mitglieder des Kinderhof-Bochum e.V. erwerben automatisch die Mitgliedschaft im Förderverein Kinderhof-Bochum e.V., wenn sie nicht eine Mitgliedschaft ausdrücklich schriftlich ablehnen.
Passive Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Passive Mitglieder besitzen kein Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod; durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist; durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen beschließt.
Aufnahmeantrag an den Verein und Kündigung der Mitgliedschaft müssen schriftlich erfolgen.

4 - Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt oder durch die Beitragsordnung festgelegt.
Der Mitgliedbeitrag passiver Mitglieder wird vom Vorstand bestimmt.

5 – Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

6 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen geworden ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
Aufgaben des Vereins (?)
Wahl eines unabhängigen Rechnungsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7 - Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Wiederwahlen kann die Amtszeit auch auf ein Jahr begrenzt werden. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen. Beschlussvorlagen sollen solange erörtert und beraten werden, bis eine Übereinstimmung in den zu entscheidenden Fragen erzielt ist. Nur wenn dies in Ausnahmen nicht zu erreichen ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst
Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8 - Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderhof-Bochum e.V..